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   VGH Bayern, 07.03.2022 - 7 ZB 20.197   

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VGH Bayern, 07.03.2022 - 7 ZB 20.197 (https://dejure.org/2022,5252)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.03.2022 - 7 ZB 20.197 (https://dejure.org/2022,5252)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. März 2022 - 7 ZB 20.197 (https://dejure.org/2022,5252)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Lissabonner Anerkennungskonvention Art. IV.1; BayHSchG Art. 43 Abs. 1 und 7; QualV § 11
    Anerkennung eines ausländischen Schulabschlusses

  • rewis.io

    Anerkennung eines ausländischen Schulabschlusses, Lissabonner Anerkennungskonvention, Neuseeländisches Steiner, School Certificate, Level 3, Erwerb an einer deutschen Freien, Waldorfschule, deutschsprachiges Programm, wesentliche Unterschiede

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neuseeländisches Steiner School Certificate - Level 3; Deutschsprachiger nationalstaatlicher Abschluss SSC in Neuseeland; Anerkennung eines ausländischen Schulabschlusses zur Hochschulzugangsberechtigung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 25.01.2022 - 7 CE 21.2684

    Anerkennung des ausländischem Bildungsabschlusses "International Baccalaureate

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2022 - 7 ZB 20.197
    Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse erfordert eine genaue Kenntnis sowohl des deutschen als auch des in Rede stehenden ausländischen bzw. internationalen Bildungswesens und setzt damit in aller Regel im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren eine sachverständige Begutachtung voraus (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2022 - 7 CE 21.2684 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Die in der Datenbank anabin.de für das jeweilige Land aufgelisteten Vorgaben binden als antizipiertes Sachverständigengutachten in dem Sinne, dass sich die Hochschule und/oder die Zeugnisanerkennungsstelle bzw. das Gericht bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des ausländischen Schulabschlusses über sie nur hinwegsetzen können, wenn die den Vorgaben zugrundeliegenden Bewertungen entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt widerlegt werden oder aber, wenn im jeweiligen Einzelfall Besonderheiten auftreten, die erkennbar nicht bedacht worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2022 - 7 CE 21.2684 - juris Rn. 6 zum IB-Diploma; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 43).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2022 - 7 ZB 20.197
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2022 - 7 ZB 20.197
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2022 - 7 ZB 20.197
    Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).
  • VGH Bayern, 28.07.2010 - 14 ZB 09.422

    Zulassungsantrag; ernstliche Zweifel; grundsätzliche Bedeutung; Befreiung von

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2022 - 7 ZB 20.197
    Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig, insbesondere nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten erweist und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 14 ZB 09.422 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.04.2023 - 7 ZB 21.1292

    Anerkennung eines ausländischen Schulabschlusses

    Die Beurteilung dieser Gleichwertigkeit erfordert eine genaue Kenntnis sowohl des deutschen als auch des in Rede stehenden ausländischen bzw. internationalen Bildungswesens und setzt damit in aller Regel im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren eine sachverständige Begutachtung voraus (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2022 - 7 ZB 20.197 - juris Rn. 12; B.v. 25.1.2022 - 7 CE 21.2684 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Diese in der Datenbank "anabin.de" für das jeweilige Land aufgelisteten Vorgaben binden als antizipiertes Sachverständigengutachten in dem Sinne, dass sich die Hochschule und/oder die Zeugnisanerkennungsstelle bzw. das Gericht bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des ausländischen Schulabschlusses über sie nur hinwegsetzen können, wenn die den Vorgaben zugrundeliegenden Bewertungen entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt widerlegt werden oder aber, wenn im jeweiligen Einzelfall Besonderheiten auftreten, die erkennbar nicht bedacht worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2022 - 7 ZB 20.197 - juris Rn. 13; B.v. 25.1.2022 - 7 CE 21.2684 - juris Rn. 6 zum IB-Diploma; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 43).

    (3) Der von der Klägerin erworbene Schulabschluss NZCSE ist in der Datenbank "anabin.de" nicht verzeichnet, sodass über dessen Anerkennung im Einzelfall entschieden werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2022 - 7 ZB 20.197 - juris Rn. 15).

    Obwohl das NZCSE der Klägerin dort nicht gelistet ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Zeugnisanerkennungsstelle gleichwohl an den Bewertungsvorgaben für den neuseeländischen Standard-Bildungsnachweis NCEA orientiert (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2022 - 7 ZB 20.197 - juris Rn. 15, 20; VG Berlin, B.v. 18.5.2022 - 12 L 10/22 - juris Rn. 10; a.A. OVG LSA, B.v. 2.3.2021 - 4 M 26/21 - juris Rn. 12, das auf einen direkten Vergleich mit der Allgemeinen Hochschulreife in Deutschland abstellt).

    Die Bewertung der Gleichwertigkeit einer in einer Vertragspartei der Lissaboner Anerkennungskonvention erworbenen Qualifikation mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung obliegt ausschließlich den in der Bundesrepublik Deutschland hierzu berufenen sachverständigen Stellen - der ZAB in allgemeiner Form bzw. im Freistaat Bayern der Hochschule im Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahren ggf. unter Beteiligung der Zeugnisanerkennungsstelle (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2022 - 7 ZB 20.197 - juris Rn. 19).

  • VG Berlin, 18.05.2022 - 12 L 10.22
    Diese beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz ansässige Stelle prüft in Bezug auf die Bildungsnachweise der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (sog. Lissabon-Konvention), ob es wesentliche Unterschiede im Sinne des Art. IV.1 der Lissabon-Konvention zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in Deutschland gibt, in der die Anerkennung der ausländischen Qualifikation angestrebt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. März 2022 - 7 ZB 20.197 - juris Rn. 12).

    Die allgemeinen Bewertungsvorschläge der ZAB, die sich in der Datenbank "anabin.de" finden, stellen ein antizipiertes Sachverständigengutachten dar, über die sich die Hochschule bzw. das Gericht bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des ausländischen Schulabschlusses nur hinwegsetzen können, wenn die den Vorgaben zugrunde liegenden Bewertungen entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt widerlegt werden oder aber, wenn im Einzelfall Besonderheiten auftreten, die erkennbar nicht bedacht worden sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. März 2022, a.a.O., Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. März 2021 - 4 M 26/21 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2018 - OVG 5 S 1.18 - juris Rn. 5).

    Der von der Antragstellerin erworbene Schulabschluss NZCSE ist allerdings in der Datenbank "anabin.de" nicht aufgeführt, sodass über dessen Anerkennung im Einzelfall entschieden werden muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. März 2022, a.a.O. Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. März 2021, a.a.O. Rn. 10).

    Eine Begründung hierfür wird nicht gegeben, obwohl andere sachverständige Zeugnisanerkennungsstellen offensichtlich diese Bewertungsvorgaben auch dann berücksichtigen, wenn kein herkömmlicher neuseeländischer Sekundärschulabschluss (NCEA) vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. März 2022, a.a.O. Rn. 15; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 3. April 2021 - AN 2 K 19.01863 - BeckRS 2021, 7212 Rn. 57, wonach nicht zu beanstanden ist, dass auf die gelisteten Anforderungen der ZAB, die grundsätzlich an das neuseeländische Curriculum gestellt werden, abgestellt wird).

    Unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin vorgenommenen Umrechnung der von ihr für die einzelnen Fächern erworbenen Punkte ("points") in beim neuseeländischen Schulabschluss NCEA vergebene "credits" (1 point = 1,6 credits), der die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist (diese Frage hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. März 2022, a.a.O., Rn. 24 mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen), hat sie 58 Punkte (= 92, 8 credits) in den fünf voneinander unabhängigen, allgemeinbildenden Fächern Englisch, Französisch, Mathematik, Physik, Sozialkunde erreicht.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2024 - 9 S 1099/23
    Die Beurteilung etwaiger Unterschiede einer ausländischen Hochschulqualifikation im Vergleich zu einem deutschen hochschulqualifizierenden Schulabschluss erfordert eine genaue Kenntnis sowohl des deutschen als auch des in Rede stehenden ausländischen bzw. internationalen Bildungswesens und setzt damit in aller Regel im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren eine sachverständige Begutachtung voraus (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 19.04.2023 - 7 ZB 21.1292 -, juris Rn. 25, und vom 07.03.2022 - 7 ZB 20.197 -, juris Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom 02.03.2021 - 4 M 26/21 -, juris Rn. 11).

    Diese in der Datenbank "anabin.de" für das jeweilige Land aufgelisteten Vorgaben binden als antizipiertes Sachverständigengutachten in dem Sinne, dass sich die Hochschule und/oder die Zeugnisanerkennungsstelle bzw. das Gericht bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des ausländischen Schulabschlusses über sie nur hinwegsetzen können, wenn die den Vorgaben zugrundeliegenden Bewertungen entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt widerlegt werden oder aber, wenn im jeweiligen Einzelfall Besonderheiten auftreten, die erkennbar nicht bedacht worden sind (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 19.04.2023 - 7 ZB 21.1292 -, juris Rn. 25, und vom 07.03.2022 - 7 ZB 20.197 -, juris Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom 02.03.2021 - 4 M 26/21 -, juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 13.10.2000 - 9 S 2236/00 -, juris Rn. 16; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 753).

    Die Entscheidung der NZQA, dieses Programm als gleichwertig anzuerkennen, macht das auf Unterrichtsinhalten deutscher Waldorfschulen basierende NZCSE nicht zu einer neuseeländischen Qualifikation, sondern dürfte eher für die Annahme der ZAB sprechen, dass dieses NZCSE nur einer Äquivalenzbescheinigung aus Neuseeland entspreche (vgl. dem folgend VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2023 - 18 L 2518/22 -, juris Rn. 18 ff.; dahin tendierend auch noch BayVGH, Beschluss vom 07.03.2022 - 7 ZB 20.197 -, juris Rn. 19).

  • VG Stuttgart, 27.06.2023 - 4 K 1432/23

    Anerkennung eines ausländischen Schulabschlusses; National Certificate of

    Die Beurteilung dieser Gleichwertigkeit erfordert eine genaue Kenntnis sowohl des deutschen als auch des in Rede stehenden ausländischen bzw. internationalen Bildungswesens und setzt damit in aller Regel im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren eine sachverständige Begutachtung voraus (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2000 - 9 S 2236/00 -, Rn. 16, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 19. April 2023 - 7 ZB 21.1292 -, Rn. 25 und vom 7. März 2022 - 7 ZB 20.197 -, Rn. 12, beide juris).

    Da der Abschluss der Antragstellerin auf Anabin nicht gelistet ist, muss über die Anerkennung im Einzelfall entschieden werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 19. April 2023 - 7 ZB 21.1292 -, Rn. 28 und vom 7. März 2022 - 7 ZB 20.197 -, Rn. 15, beide juris).

    Der weit überwiegende Teil der Rechtsprechung hat die Anerkennungsfähigkeit des NZCSE bzw. des Vorgänger-Abschlusses "Steiner School Certificate (SSC)" verneint und ist vom Vorliegen eines wesentlichen Unterschiedes ausgegangen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2023 - 7 ZB 21.1292 -, Rn. 30 ff., juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2022 - 7 ZB 20.197 -, Rn. 15 ff., juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. März 2021 - 4 M 26/21 -, Rn. 9 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2023 - 18 L 2518/22 -, Rn. 15 ff., juris; VG Ansbach, Urteil vom 3. Februar 2021 - AN 2 K 19.01863 -, Rn. 68, juris; VG Würzburg, Urteil vom 9. Dezember 2019 - W 7 K 17.1306 -, Rn. 24, juris; a.A.: VG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 12 L 10/22 -, Rn. 10, juris; VG Weimar, Urteil vom 23. September 2022 - 2 K 1865/19 We, n.v.).

  • VGH Bayern, 20.12.2023 - 7 CE 23.1714

    Anrechnung ausländischer vorklinischer Studienleistungen an einer privaten

    Die Beschwerdebegründung gibt dem Senat keine Veranlassung, die Ausführungen der sachverständigen ZAB (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 7.3.2022 - 7 ZB 20.197 - juris Rn. 12 ff.; OVG NW, B.v. 2.3.2021 - 19 E 440/20 - juris Rn. 5) in Zweifel zu ziehen.
  • VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 18 L 2518/22

    NZCSE, Gleichwertigkeit, Bewertungsvorschlag, Allgemeine Hochschulreife,

    So auch BayVGH, Beschluss vom 7. März 2022 - 7 ZB 20.197 -, juris, Rn. 19.
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